CVK                     Chinesische Vereinigung Konstanz e.V.  

 

 

SATZUNG

 

 

§1       Name und Sitz

 

1)      Der Verein trägt den Namen „Chinesische Vereinigung Konstanz“ mit der Abkürzung "CVK". Nach der Eintragung in das Vereinsregister soll er in seinem Namen den Zusatz „e.V.“ enthalten.

2)      Der Sitz des Vereins ist Konstanz.

 

§2     Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere für folgende Zwecke ist der Verein gegründet:

 

1)      Hilfe bei Studien und Forschungsarbeiten von chinesischen Studenten und Auszubildenden vorwiegend in Konstanz durch Beratung und Informationsaustausch.

2)      Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und Völkerverständigung insbesondere durch Hilfe bei Problemen oder Schwierigkeiten erstmals ankommender chinesischen Wissenschaftler und Studenten.

3)      Hilfe für Studenten durch Vermittlung von Kontakten zu Hochschulen, Forschungsstätten, Wissenschaftlern oder anderen Einrichtungen oder Studenten.

4)      Durchführung und Förderung kultureller Veranstaltungen in Form von Ausstellungen, Konzerten, Diskussionen, Exkursionen etc. zur Vermittlung chinesischer Kultur und der aktuellen Situation in China.

5)      Kontakte zu anderen Organisationen in Deutschland zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke.

 

§3.    Finanzierung

 

1)      Der Verein ist selbstlos tätig, strebt keinerlei nach kommerziellen oder eigenwirtschaftlichen Zwecken.

2)      Der Verein legt keinen regulären Mitgliedsbeitag fest. Alle Kosten wie Miete für Veranstaltungen, Porto usw. werden nach dem Ausgabemaß auf freiwilliger Basis von allen Mitgliedern gemeinsam getragen.

3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4.    Mitgliedschaft

 

1)      Jeder Chinese, der in Konstanz und dessen Umgebung studiert, arbeitet oder wohnt, sowie alle Personen, die die Satzungszwecke mitfördern, können Mitglieder des Vereins werden.

2)      Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

3)      Der Eintritt ist durch Eintragung in die Vereinsliste zu erfolgen, sofern keine Einwendung aus dem Vorstand vorliegt.

4)      Der Austritt ist dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.


§5.    Mitgliederversammlung:

 

1)      Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus dem anwesenden Mitgliedern des Vereins.

2)      Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte entgegen und bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Vereins, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl und die Abwahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer sowie die Auflösung des Vereins.

3)      Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn:

         a) das Interesse des Vereins es erfordert;

         b) ein schriftlicher Antrag von über ein Fünftel aller Mitglieder vorliegt.

         Jedoch findet die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitglie-derversammlung erfolgt mindestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung, Fax oder elektronische Post (E-mail).

4)      Bei der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies muß vom Vorsitzenden des Vereins nach der Versammlung unterschrieben werden.

5)      Die Mitgliederversammlung faßt Satzungsänderungen und andere Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§6.    Vorstand:

 

1)      Der Vorstand leitet den Verein gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte, vertritt den Verein nach außen, verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über die Verwendung von Mittel, die dem Verein von dritter Seite zugeführt werden, Rechnung zu legen.

2)      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist befugt, sich eine Geschäftsstelle einzurichten und hauptamtliche Mitglieder zu bestellen.

3)      Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist mindestens drei, die gemeinsam aus  ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vizevorsitzenden auswählen.

4)      Die Mitglieder des Vorstands werden jedes Jahr von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

5)      Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende vertreten den Verein gemäß §26 BGB einzeln.

 

§7.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)      Jedes Mitglied hat gleiches Recht, die Vorstandsmitglieder frei zu wählen und als Vorstandsmitglied gewählt zu werden.

2)      Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Tätigkeiten des Vereins teilzunehmen und alle Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.

3)      Jedes Mitglied kann dem Verein seine Schwierigkeit vortragen und die Hilfe zu fordern.

4)      Jedes Mitglied hat die Pflicht, an den Veranstaltungen des Vereins je nach Bedarf aktiv mitzuwirken.

 

§8. Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der chinesischen Wissenschaftler und Studenten zu verwenden hat.

 

Konstanz, im November 2003